Giramotors-Gruppe Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Beratungsleistungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungsleistungen, Auskünfte sowie hierfür erbrachten Nebenleistungen („Beratung“), die beauftragt oder bestellt werden.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, von der Giramotors den Auftrag erhalten
hat („Kunde“).
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des
Kunden werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, wenn Giramotors ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat.
1.4 Änderungen der AGB werden ab ihrer
Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen
Hinweises auf sein Widerspruchsrecht
durch Giramotors nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung
widerspricht.
1.5 Die gemäß dieser AGB zwischen dem
Kunden und Giramotors hiermit vereinbarte
Schriftform für die Erstellung und Übermittlung von Dokumenten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen (u.a. für
Angebote, Annahme, Nebenabrede,
Nachträge) ist auch dann gewahrt, wenn
dies auf elektronischem Weg erfolgt. Es
reicht insofern die Übermittlung via Internet per unverschlüsselter E-Mail oder
sonstiger digitaler Übertragungsmöglichkeiten (z.B. via Kundenschnittstelle, Internet-portal etc.) oder per Fax aus.
1.6 Der Kunde akzeptiert, dass via Internet unverschlüsselt versendete Nachrichten mit oder ohne Zutun von Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können, dass herkömmliche E-Mails
nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind und Giramotors deshalb für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von EMails, die den Verantwortungsbereich
des Kunden verlassen haben, keinerlei
Haftung übernimmt. Giramotors übernimmt
keine Haftung für die Datensicherheit
während der Übertragung via Internet und
auch nicht für die Datensicherheit, wenn
sie in der Hoheit des Kunden sind. Hierunter fallen auch im Zusammenhang mit
der elektronischen Übermittlung von Daten auftretende Schadsoftware und hieraus resultierende mögliche Schäden
beim Kunden.
2. DURCHFÜHRUNG DER BERATUNG
2.1 Giramotors nimmt die Beratung ausschließlich hinsichtlich des von Giramotors im Angebot
sowie in etwaigen Anlagen zum Angebot
näher konkretisierten Beratungsgegenstandes vor.
2.2. Giramotors schuldet lediglich die vereinbarte Beratungstätigkeit oder sonstige
dienstvertragliche Leistung, nicht einen
bestimmten Erfolg oder näher bestimmbares Ergebnis. Der Kunde entscheidet in
alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von Giramotors empfohlenen oder mit
dem Kunden abgestimmten Maßnahmen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde die
Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Kunden begleitet.
2.3 Giramotors erbringt die Beratung mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft. Giramotors berücksichtigt nach Absprache mit dem Kunden und sofern im Einzelfall sinnvoll allgemeine Verfahrensbeschreibungen, bestimmte Industrie- und
Wissenschaftsstandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des
Kunden, soweit von diesem vorgegeben.
2.4 Giramotors bestimmt den Ort, die Zeit und
die Art und Weise der Beratung selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern im Einzelfall die Anwesenheit von
Mitarbeitern von Giramotors beim Kunden erforderlich sein sollte, stehen die Mitarbeiter
hierfür zur Verfügung. Die Termine hierfür
werden zwischen Giramotors und dem Kunden
abgestimmt
2.5 Giramotors ist grundsätzlich nicht berechtigt
und verpflichtet, Dritten gegenüber als
Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder
Willenserklärungen mit Wirkung für oder
gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung.
2.6 Giramotors ist nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Kunden berechtigt,
Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausführung der Beratung zu unterstützen. Der
Kunde wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine berechtigten Interessen
gefährdet sind. Die vorherige Zustimmung
des Kunden ist nicht erforderlich, sofern
eine mit Giramotors im Sinne der §§ 15 AktG ff.
verbundene Gesellschaft bei der Ausführung der Beratung unterstützt.
2.7 Giramotors erbringt die Beratung innerhalb
marktüblicher Fristen. Termine und Fristen
für die Erbringung der Beratung sind nur
verbindlich, wenn und soweit sie von Giramotors
vorher schriftlich bestätigt werden.
2.8 Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen
und Informationen sowie die rechtzeitige
Erfüllung der Mitwirkungspflichten des
Kunden nach Ziffer 3 voraus.
3. MITWIRKUNG DES KUNDEN
3.1 Der Kunde hat die Beratung durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu
fördern. Er wird insbesondere Giramotors die zur
Beratung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente zur Verfügung stellen
sowie – sofern erforderlich – den Mitarbeitern von Giramotors zu seinen Geschäftszeiten
im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde, soweit vereinbart, die notwendigen Arbeitsmaterialien,
insbesondere Arbeitsplätze und Computer,
in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter
als feste Bezugspersonen für alle die Beratung betreffenden Angelegenheiten zu bestimmen. Sie sind in die Lage zu versetzen,
alle die Beratung betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder
zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt
darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur
Verfügung, deren spezielle Kenntnisse
Giramotors zur Durchführung der Beratung jeweils benötigt.
3.3 Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet
Giramotors darauf hinzuweisen, wenn er in einem
Zeitraum von 24 Monaten vor sowie nach
der Beratung Konformitätsbewertungsmaßnahmen wie Zertifizierungen durch
eine mit Giramotors im Sinne der §§ 15 AktG ff.
verbundene Gesellschaft erhalten hat bzw.
beabsichtigt zu erhalten.
3.4 Kommt der Kunde seinen
2
Mitwirkungspflichten nicht nach und kann
Giramotors aus diesem Grunde seine Beratung
ganz oder teilweise nicht innerhalb der
vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum
angemessen. Giramotors hat für den Zeitraum,
in dem Giramotors die Beratung nicht abschließen kann, gleichwohl einen Anspruch auf
Vergütung gegenüber dem Kunden.
4. VERGÜTUNG, AUFWENDUNGEN
4.1 Giramotors erhält für seine Tätigkeit eine
Vergütung auf Basis des von Giramotors erstellten Angebots zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Zuzüglich der Vergütung hat Giramotors Anspruch auf Ersatz alle seiner erforderlichen angemessenen Aufwendungen, die
Giramotors zur Vorbereitung und in Ausübung
der Beratung entstehen. Hierzu gehören
Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und
Übernachtungskosten.
4.3 Bei unvorhergesehenen Hindernissen
oder Zusatzkosten bei Erbringung der Beratung bemüht sich Giramotors, den Kunden zu
informieren; Giramotors ist zudem berechtigt,
den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
4.4 Sofern im Angebot keine abweichende Regelung enthalten ist, wird Giramotors
die angefallene Vergütung und entstandene Aufwendungen dem Kunden am
Ende eines jeden Monats in Rechnung
stellen. Giramotors ist berechtigt die Rechnung
in elektronischer Form zu stellen. Jede
Rechnung enthält eine Aufstellung und
Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten
und deren jeweiligen zeitlichen Umfang.
4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Vergütung und Aufwendungen innerhalb von
14 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto von Giramotors zu
überweisen.
4.6 Der Kunde kommt ohne Mahnung in
Verzug. Dem Kunden werden ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn aus gesetzlichen Regelungen ergibt sich ein höherer Zinssatz.
4.6 Der Kunde kann gegen Ansprüche
von Giramotors nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn die Gegenforderung des Kunden
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
5. STEUERKLAUSEL FÜR INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN
5.1 Dieser Abschnitt 5 findet nur dann Anwendung, wenn der Kunde oder ein von
Giramotors eingesetzter Subunternehmer seinen Sitz außerhalb von Österreich hat.
5.2 Alle Preise und Kosten für Dienstleistungen, die von Giramotors oder einem im Sinne
der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder einem Subunternehmer erbracht werden, enthalten keine Steuern.
Hierunter fallen u.a. Umsatzsteuern oder
gleichwertige Abgaben, Steuern insbesondere Einfuhrzölle, Stempelgebühren,
Nebenkosten oder Quellensteuern. Sie
enthalten auch keine sich darauf beziehende Verbindlichkeiten (insgesamt
„Steuern“), die dem Kunden nach geltendem nationalen Recht berechnet werden.
5.3 Jegliche durch den Kunden geleistete
Zahlung ist frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von allen Steuern zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn ein solcher Einbehalt oder Abzug auf Grund geltenden
Rechts bzw. geltender Doppelbesteuerungs- abkommen verlangt wird. Der
Kunde stellt Giramotors unverzüglich Nachweise für eine derartige Zahlung sowie
Kopien aller Dokumente zur Verfügung,
die bei jeder derartigen Zahlung vorgelegt
werden.
5.4 Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften um eine Rückvergütung der
Abzugsbeträge oder Erstattung der jeweiligen Steuer. Sie unterstützen sich gegenseitig bei ihren Verpflichtungen in dieser
Hinsicht. Zurückgezahlte Steuern werden
entsprechend den zustehenden Beträgen
erstattet.
6. ARBEITSERGEBNISSE
6.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche
durch die Tätigkeit von Giramotors im Zusammenhang mit der Beratung des Kunden
geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen
und Entwürfe.
6.2 Giramotors räumt dem Kunden mit Zahlung
der vollen Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht
ein, die im Rahmen der Vertragserfüllung
durch Giramotors entstandenen Arbeitsergebnisse und die sie verkörpernde, dem Kunden überlassene Dokumente für die vertraglich vereinbarte oder sich aus dem
Vertragszweck ergebende Nutzung der
von Giramotors erbrachten Leistungen zu nutzen. Dies gilt auch soweit die Arbeitsergebnisse geschützt oder schutzfähig sind
und umfasst ebenfalls auch das darin
enthaltene geheime Know-how.
6.3 Der Kunde erhält das Recht, die überlassenen Arbeitsergebnisse für unternehmensinterne Zwecke zu vervielfältigen. Dabei dürfen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise nicht entfernt werden.
Die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von
Giramotors.
6.4 Eine Weitergabe von Arbeitsergebnisse an Behörden oder andere öffentliche
Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies
nach dem vertraglich vorausgesetzten
Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Jede – auch auszugsweise –
Veröffentlichung oder Wiedergabe der Arbeitsergebnisse, insbesondere über das
Internet oder zu Werbezwecken, sowie
jede sonstige Weitergabe an Dritte ist nur
nach vorheriger schriftlicher Einwilligung
von Giramotors zulässig.
6.5 Giramotors behält sich ihre Rechte an sämtlichen Beratungsmethoden und/oder -verfahren sowie an technischen Einrichtungen
vor, die sie im Rahmen des Vertrages
selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, diese wurden im Rahmen
der Erbringung der Arbeitsergebnisse gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt.
7. VERTRAULICHKEIT
7.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle
Informationen und Unterlagen der jeweils
anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus
als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Knowhow, sowie – für Giramotors – sämtliche Arbeitsergebnisse.
7.2 Die Parteien vereinbaren, über solche
vertrauliche Informationen Stillschweigen
zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für
einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
7.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
– die dem Empfänger bei Abschluss des
Vertrags nachweislich bereits bekannt
waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
3
– die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit
dies nicht auf einer Verletzung dieses
Vertrags beruht;
– die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig
und möglich wird der zur Offenlegung
verpflichtete Empfänger die andere
Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
7.4 Die Parteien werden nur denjenigen
Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen,
und diese Mitarbeiter auch für die Zeit
nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
8. DATENSCHUTZ
Bei der Leistungserbringung können Giramotors
und der Kunde wechselseitig Zugriff auf
die personenbezogenen Daten der anderen Partei erlangen. Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten nur
zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung. Eine
weitergehende Verarbeitung, die eine
Zweckänderung darstellt, ist untersagt.
Giramotors und der Kunde müssen (i) die personenbezogenen Daten im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 (DS-GVO) und anderer gesetzlichen Verpflichtungen verarbeiten sowie
(ii) die Informationspflichten der Artikel 13
ff. DS-GVO erfüllen. Giramotors stellt dem Kunden hierfür die Datenschutzinformation
für Kunden, die unter https://www.Giramotorsgroup.de/datenschutz-kunden abrufbar
ist, zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet
sich, seine im Rahmen des Vertragsverhältnisses tätigen Mitarbeiter hierüber zu
unterrichten und ihnen die Datenschutzinformation für Kunden zugänglich zu machen.
9. HAFTUNG
9.1 Giramotors erbringt die Beratung auf Grundlage der vom Kunden überlassenen Informationen, Daten und Dokumente. Der
Kunde hat in eigener Verantwortung die
erforderlichen Schlüsse und Entscheidungen aufgrund der Beratung durch
Giramotors zu ziehen. Beruht die Beratung
durch Giramotors auf vom Kunden übermittelten
unklaren, falschen, unvollständigen oder
irreführenden Informationen, besteht
keine Haftung seitens Giramotors.
9.2 Giramotors haftet nicht für verspätet, teilweise oder vollständig nicht erbrachte Beratung, sofern dies direkt oder indirekt von
Ereignissen herrührt, die außerhalb der
Kontrolle von Giramotors liegen (z.B. bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen höherer Gewalt).
9.3 Giramotors haftet unter Beschränkung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag
prägt und auf die der Kunde vertrauen
darf. Die Haftung von Giramotors aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht
wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung von Giramotors gemäß vorstehender Ziffer 9.3 ist jedoch pro Schadensfall begrenzt auf einen Betrag von EUR
100.000. Für indirekte oder Folgeschäden
haftet Giramotors nur, sofern und soweit derartige Schäden vertragstypisch sind und bei
Vertragsschluss vorhersehbar waren.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen dieser
Ziffer 9 gelten nicht für Schäden, soweit
sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beruhen sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach
dem Produkthaftungsgesetz). Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Giramotors die Pflichtverletzung
zu vertreten hat. Der Pflichtverletzung von
Giramotors im Sinne dieser Ziffer 9 steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
10. HÖHERE GEWALT
Sollte Giramotors ganz oder teilweise aus
schwerwiegenden Gründen, die unvorhersehbar sind und außerhalb der Kontrolle von Giramotors liegen („höhere Gewalt“),
wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Arbeitskämpfe oder
Pandemien, daran gehindert werden, ihre
Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen, so wird Giramotors von ihrer Leistungspflicht befreit und trägt keine Verantwortung für die teilweise oder vollständige
Nichterbringung der vertraglichen Verpflichtungen.
In diesem Fall zahlt der Kunde an Giramotors:
– die Giramotors entstandenen aufgrund des Abbrechens der Vertragsdurchführung
fehlgeschlagenen Aufwendungen;
– einen Teilbetrag des vereinbarten Entgelts, der dem durch Giramotors tatsächlich geleisteten Teil der Dienstleistungen entspricht.
Ist Giramotors aufgrund höherer Gewalt länger
als 3 Monate daran gehindert ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen,
ist jede Partei berechtigt den Vertrag mit
sofortiger Wirkung zu kündigen.
11. FRISTEN
11.1 Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber Giramotors anzuzeigen.
11.2 In jedem Fall verjähren Schadensersatzansprüche der Parteien aus Pflichtverletzungen der jeweils anderen Partei nach
24 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
12.1 Der Beratungsvertrag beginnt mit dem
im Angebot angegebenen Datum. Sofern
dieses im Angebot nicht angegeben ist, beginnt er mit dem Datum der Beauftragung
durch den Kunden.
12.2 Der Vertrag ist von beiden Parteien
mit einer Frist von einem Monat ordentlich
kündbar.
12.3 Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Giramotors ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern
die Beratung durch Giramotors gegen akkreditierungsrechtliche oder sonstige Vorschriften
über das Erfordernis der Unparteilichkeit
und Unabhängigkeit von einer Gesellschaft
des Giramotors-Konzerns als Konformitätsbewertungsstelle verstößt.
12.4 Sofern der Kunde den Vertrag ordentlich gekündigt hat, Giramotors jedoch bereits
Aufwendungen zur Vorbereitung oder
Durchführung der Beratung getätigt hat, ist
der Kunde verpflichtet Giramotors diese Aufwendungen zu erstatten.
13. VERSCHIEDENES
13.1 Während der Erbringung der Beratung und für die anschließende Zeit von einem Jahr nach Vertragsbeendigung ist es
dem Kunden nicht gestattet, direkt oder indirekt Mitarbeiter von Giramotors abzuwerben,
hierzu zu ermutigen oder dies mittels von
Angeboten zu versuchen.
13.2 Die Nutzung der Firma und/oder eingetragener Marken von Giramotors zu
Werbezwecken gleich welcher Art ist
nicht gestattet, sofern keine vorherige
schriftliche Einwilligung von Giramotors erteilt
wurde.
13.3 Giramotors darf die Zusammenarbeit mit
dem Kunden als Referenz nennen. Der
Kunde kann der Verwendung innerhalb
von vier (4) Wochen nach Begründung
der vertraglichen Beziehungen schriftlich
widersprechen.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sind, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag zwischen den Parteien ergeben, unterliegen der Anwendung und
Auslegung des Rechts der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für
sämtliche dieser Streitigkeiten ist das Gericht, das für Giramotors sachlich und örtlich allgemein zuständig ist. Giramotors kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: 31.03.2021
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